Wir bringen Dynamik in Dein Projekt.

Wir vergeben Stipendien an junge Ingenieurinnen und Ingenieure* der TH Köln

Wir sind auf der Suche nach jungen Menschen, klugen Köpfen und angehenden Erfindern mit ausgefallenen Ideen. Menschen, die bereit sind, gegen den Strom zu schwimmen und auch mal etwas auf den Kopf zu stellen. Visionäre, die an ihre eigenen Ideen glauben und ihre Ziele verfolgen.

Diese Eigenschaften treffen auf Dich zu? Du bist aktuell Masterstudent oder Doktorand in den Studiengängen Ingenieurwissenschaften oder Informatik an der TH Köln? Dann bewirb Dich bei uns für ein Stipendium!

Der Countdown bis zum Bewerbungsschluss am 15. Juli 2023 läuft!

Tag(e)

:

Stunde(n)

:

Minute(n)

:

Sekunde(n)

Wer sind wir?

Die Kind-Steinmüller-Stiftung ist eine unabhängige und nicht-kommerzielle Stiftung mit Sitz in Gummersbach.

Ihr Zweck besteht darin, die Förderung der Bildung in den Bereichen der Ingenieurwissenschaften und der damit verbundenen Informatik zu ermöglichen. Regional ist die Stiftung auf den Oberbergischen Kreis fokussiert.

Die Stiftung hat ihre Wurzeln in der ehemaligen Firma L&C Steinmüller, welche als Papierverarbeitungs-Fabrik begann und später zu einer der bedeutendsten Dampfkesselfabriken der Welt aufstieg.

Die Satzung der Kind-Steinmüller-Stiftung lesen
Die Satzung der Kind-Steinmüller-Stiftung wurde am 30. August 2008 aufgestellt und ist seitdem nicht geändert worden.

Stiftungszweck ist nach § 2 Abs. 2 der Satzung „die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, vor allem in der Region Oberbergischer Kreis und dort vorrangig in der Stadt Gummersbach, wo in erster Linie der Campus Gummersbach der Fachhochschule Köln, aber auch andere auf dem Steinmüller-Gelände befindliche wissenschaftliche Einrichtungen gefördert werden sollen.“

Dieser Stiftungszweck wird gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung „insbesondere durch die folgenden […] Maßnahmen verwirklicht:

a) Förderung der Ausbildung von jungen Wissenschaftlern, Studenten und auch der Jugend auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften durch Stipendien, die Auslobung von Preisen für besondere Leistungen und andere Zuwendungen,

b) Förderung von Lehrstühlen und Instituten und Schaffung der Infrastruktur dieser Einrichtungen,

c) Durchführung und Förderung von Veranstaltungen wie Tagungen, Diskussionsforen, Workshops und Kongressen, die dem Zweck der Stiftung dienen.“

Die Kind-Steinmüller-Stiftung ist der Gleichberechtigung von Mann und Frau verpflichtet und die Förderungsmaßnahmen richten sich an männliche und weibliche Interessenten gleichermaßen. Nur aus Gründen der Lesbarkeit wird in den Normen der Stiftung die männliche Form verwendet.

Hier mehr zu Lebrechts genialer Erfindung nachlesen

(Bildquelle: Halle 32)

Die Lokomobile

Bei einer Lokomobile handelte es sich um eine Lokomotive, die auf Verkehrsstraßen zum Einsatz kam. Lebrecht und Carl Sen. nutzten sie ab dem Jahr 1872 zum Transport der Papierlieferungen des Unternehmens.

Jedoch bot Gummersbach durch seine hügelige Beschaffenheit keinen gute Grundlage für den Betrieb. So kam es bei Bodenunebenheiten und einem halbleeren Tank dazu, dass das Wasser die heißen Rohre nicht berührte und somit nicht erhitzt wurde. Es entstand folglich kein Dampf mehr und die Lokomobile rührte sich nicht vom Fleck.

Lebrecht baute sie in dem Sinne um, dass der Wasserdampf nun selbst in den Rohren erzeugt und durch diese hindurchgeleitet wurde. Eine schräge Lage dieser Siederohre ermöglichte den Wasserumlauf. Darüber hinaus hatte das Rohr, das horizontal in den Oberkessel montiert war, zahlreiche Öffnungen auf der Unterseite. So konnte das aufsteigende Dampf-Wasser-Gemisch durch das Rohr strömen, ohne zusätzlich Wasser aus dem Kessel mitzureißen. Während das Wasser durch die Rohröffnungen abfloss, konnte nahezu trockener Dampf gewonnen werden.

Der erste „Steinmüller-Kessel“ war somit geschaffen. Diesen kann man sich heutzutage im Deutschen Museum in München anschauen.

Zu Lebrecht Steinmüller gibt es hier weitere Informationen.

Die Satzung der Kind-Steinmüller-Stiftung lesen
Die Satzung der Kind-Steinmüller-Stiftung wurde am 30. August 2008 aufgestellt und ist seitdem nicht geändert worden.

Stiftungszweck ist nach § 2 Abs. 2 der Satzung „die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, vor allem in der Region Oberbergischer Kreis und dort vorrangig in der Stadt Gummersbach, wo in erster Linie der Campus Gummersbach der Fachhochschule Köln, aber auch andere auf dem Steinmüller-Gelände befindliche wissenschaftliche Einrichtungen gefördert werden sollen.“

Dieser Stiftungszweck wird gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung „insbesondere durch die folgenden […] Maßnahmen verwirklicht:

a) Förderung der Ausbildung von jungen Wissenschaftlern, Studenten und auch der Jugend auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften durch Stipendien, die Auslobung von Preisen für besondere Leistungen und andere Zuwendungen,

b) Förderung von Lehrstühlen und Instituten und Schaffung der Infrastruktur dieser Einrichtungen,

c) Durchführung und Förderung von Veranstaltungen wie Tagungen, Diskussionsforen, Workshops und Kongressen, die dem Zweck der Stiftung dienen.“

Die Kind-Steinmüller-Stiftung ist der Gleichberechtigung von Mann und Frau verpflichtet und die Förderungsmaßnahmen richten sich an männliche und weibliche Interessenten gleichermaßen. Nur aus Gründen der Lesbarkeit wird in den Normen der Stiftung die männliche Form verwendet.

Hier mehr zu Lebrechts genialer Erfindung nachlesen

(Bildquelle: Halle 32)

Die Lokomobile

Bei einer Lokomobile handelte es sich um eine Lokomotive, die auf Verkehrsstraßen zum Einsatz kam. Lebrecht und Carl Sen. nutzten sie ab dem Jahr 1872 zum Transport der Papierlieferungen des Unternehmens.

Jedoch bot Gummersbach durch seine hügelige Beschaffenheit keinen gute Grundlage für den Betrieb. So kam es bei Bodenunebenheiten und einem halbleeren Tank dazu, dass das Wasser die heißen Rohre nicht berührte und somit nicht erhitzt wurde. Es entstand folglich kein Dampf mehr und die Lokomobile rührte sich nicht vom Fleck.

Lebrecht baute sie in dem Sinne um, dass der Wasserdampf nun selbst in den Rohren erzeugt und durch diese hindurchgeleitet wurde. Eine schräge Lage dieser Siederohre ermöglichte den Wasserumlauf. Darüber hinaus hatte das Rohr, das horizontal in den Oberkessel montiert war, zahlreiche Öffnungen auf der Unterseite. So konnte das aufsteigende Dampf-Wasser-Gemisch durch das Rohr strömen, ohne zusätzlich Wasser aus dem Kessel mitzureißen. Während das Wasser durch die Rohröffnungen abfloss, konnte nahezu trockener Dampf gewonnen werden.

Der erste „Steinmüller-Kessel“ war somit geschaffen. Diesen kann man sich heutzutage im Deutschen Museum in München anschauen.

Zu Lebrecht Steinmüller gibt es hier weitere Informationen.

Welche Projekte fördern wir?

Die Energiewende sowie die nachhaltige Wasser- und Nahrungsmittelversorgung einer wachsenden Weltbevölkerung bringen komplexe Probleme mit sich. Die Lösung dieser Probleme ist das Ziel der Ingenieure aus aller Welt.

„Und wenn die Kind-Steinmüller-Stiftung durch ihre Förderung dazu beiträgt, dass in der Zukunft ein Lösungsbeitrag hierzu aus dem Oberbergischen Kreis kommen könnte, dann wäre der Stiftungszweck und der Wunsch meines Vaters Günter Kind mehr als erfüllt“, führt Christoph Kind aus. „Wir wollen junge Ingenieure und Wissenschaftler unterstützen und zu Spitzenleistungen anspornen, um praktische Leistungen für die Herausforderungen von heute und morgen zu finden.“

Wirst Du gefördert?

Wir freuen uns, Dein Projekt zu fördern, wenn folgende Punkte auf Dich zutreffen:

R

Du bist Masterstudent oder Doktorand der Ingenieurwissenschaften bzw. der Informatik

R

Du studierst an der TH Köln, optimalerweise am Campus Gummersbach

R

Dein Projekt erfüllt thematisch den Zweck der Stiftung

R

Deine Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätikgeit übersteigen nicht 4.800 € pro Jahr

R

Du erhältst keine weitere Förderung durch eine öffentliche oder private Einrichtung im gleichen Zeitraum für den gleichen Zweck

R

Du bist bereit, uns Dein Motivationsschreiben, Deinen Lebenslauf und das ausgefüllte Bewerbungsformular zuzuschicken

Vergaberichtlinien für Stipendien durch die Kind-Steinmüller-Stiftung im Volltext lesen
I.

Präambel

Die  Kind-Steinmüller-Stiftung  hat  es  sich  zur  Aufgabe  gemacht,  Wissenschaft, Forschung  und  Bildung  zu  fördern  und  zwar insbesondere  Vorhaben  im Zusammenhang  mit  dem  Campus  Gummersbach  der  Fachhochschule  Köln.  Diese Aufgabe  soll vorrangig  durch  die  Förderung  der  Ausbildung  von  jungen Wissenschaftlern  und  Studenten  auf  dem  Gebiet  der Ingenieurwissenschaften  und der damit verbundenen Informatik durch Stipendien verwirklicht werden.

Aus  diesem  Grunde  stellt  die  Kind-Steinmüller-Stiftung  die  nachfolgende  Richtlinie zur Vergabe von Stipendien auf:

– Im Folgenden wird aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form verwandt, angesprochen sind natürlich auch weibliche Personen –

II.

§ 1

Gegenstand

Die  Kind-Steinmüller-Stiftung  fördert  den  wissenschaftlichen  Nachwuchs  der  Fachhochschule  Köln  auf  dem  Campus Gummersbach  durch  die  Vergabe  von Stipendien.

§ 2

Voraussetzung für die Vergabe eines Stipendiums

(1)  Gefördert werden können:

–  qualifizierte  Studierende,  die  für  einen  Masterstudiengang  im  Bereich Ingenieurwissenschaften und der damit verbundenen Informatik an der  Fachhochschule Köln eingeschrieben sind und ihr Studium hauptsächlich am Campus Gummersbach absolvieren

und

–  qualifizierte Nachwuchswissenschaftler, zur Vorbereitung, Erstellung und Abschluss  der  Promotion  im  Bereich  Ingenieurwissenschaften  und  der damit  verbundenen  Informatik,  soweit  die  Promotion  durch  einen Dozenten  der  Fachhochschule  Köln  des  Campus  Gummersbach  in Verbindung mit einer Partneruniversität betreut wird.

(2)  Der  qualifizierende  Abschluss  zur  Vergabe des  Stipendiums  soll  zum Zeitpunkt der  erstmaligen  Gewährung  des  Stipendiums nicht  länger  als  zwei  Jahre zurückliegen, es sei denn, es lagen bei dem Kandidaten besondere Gründe vor, die  die  Aufnahme  des Masterstudienganges  oder  der  Promotion  binnen  dieses Zeitraums erheblich erschwerten (z.B. Krankheit, Erziehung eines Kindes).

(3)  Die  Vergabe  eines  Stipendiums  setzt  voraus,  dass  der  Kandidat  keiner selbständigen oder nicht selbständigen Tätigkeit nachgeht,  aus der er Einkünfte in Höhe von mehr als € 4.800,– jährlich erzielt.

(4)  Die  Vergabe  eines  Stipendiums  setzt  weiter  voraus,  dass  der  Kandidat  keine weitere  Förderung  im  gleichen  Zeitraum  für den  gleichen  Zweck  von  einer öffentlichen oder privaten Einrichtung erhält.

(5)  Der Stipendiat darf nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden. Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis.  Das  Stipendium  ist  nach  §  3  Nr.  44  EStG  steuerfrei  und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.

(6)  Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 3

Höhe und Dauer der Förderung

(1)  Das Stipendium dient als Grundlage zum Lebensunterhalt und kann in Höhe von bis zu € 1.300,– monatlich gewährt werden.

(2)  Über  die  Höhe  des  Stipendiums  entscheidet  das  Kuratorium  der  Kind-Steinmüller-Stiftung.

(3)  Über die bewilligten Mittel hinaus besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen, insbesondere  für  Belange  der  Kranken-  und  Haftpflichtversicherung  ist  der Stipendiat selbst verantwortlich.

(4)  Die  Regelförderzeit  beträgt  zwei  Jahre.  Auf  erneuten  Antrag,  der  spätestens zwei  Monate  vor  Ablauf  des Bewilligungszeitraums  zu  stellen  ist,  kann  eine Weiterbewilligung erfolgen. Dabei  ist eine  zweimalige Verlängerung um jeweils maximal ein Jahr zulässig.

(5)  Der  Stipendiat  kann  alternativ  zu  Absatz  (4)  bei  Vorliegen  von  besonderen Gründen  ein  Teilzeitstipendium  beantragen.  Das Stipendium  verlängert  sich entsprechend. Der Auszahlungsbetrag reduziert sich entsprechend dem Umfang des Teilzeitstipendiums.

(6)  Über  Anträge  auf  Verlängerung  oder  ein  Teilzeitstipendium  entscheidet  das Kuratorium.

§ 4

Förderkriterien und Antragsvoraussetzungen

(1)  Anträge  zur  Förderung  für  die  Dauer  eines  Masterstudienganges  und  zur Förderung einer Promotion können jeweils bis zum 15. Juli eines Jahres gestellt werden.  Die  Entscheidung  über  die  Vergabe  eines  Stipendiums  erfolgt  jeweils vor dem Vorlesungsbeginn des Wintersemesters desselben Jahres.

(2)  Die  Qualifikation  des  Kandidaten  zur  Förderung  für  die  Dauer  eines Masterstudienganges  muss  durch überdurchschnittliches  Abschneiden  im Bachelorstudiengang belegt werden.

(3)  Die  Qualifikation  des  Kandidaten  zur  Förderung  einer  Promotion  muss  durch überdurchschnittliche Examensleistungen und durch die inhaltliche Qualifikation des Forschungsvorhabens belegt werden. Die Qualität des Forschungsvorhabens ergibt  sich insbesondere  aus  der  Erwartung,  einen  innovativen  Beitrag  zum aktuellen Forschungsstand leisten zu können.

(4)  Die Antragsunterlagen für das Stipendium müssen enthalten:

–  Persönliche Daten (Name, Anschrift, Familienstand)

–  Tabellarischer Lebenslauf

–  Abschlusszeugnisse

– Nachweis der Immatrikulation bei der Fachhochschule Köln

–  Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

–  Erklärung,  ob  an  anderer  Stelle  ein  Antrag  auf  Gewährung  eines Stipendiums gestellt wurde oder dies beabsichtigt ist

–  Bankverbindung

–  Erklärung, dass diese Stipendiumsrichtlinie anerkannt wird

–  Verpflichtungserklärung,  dass  jede  Änderung  gegenüber den gemachten Angaben sofort der Stiftung anzuzeigen ist.

Die  Antragsunterlagen  des  Kandidaten  zur  Förderung  für  die  Dauer  eines Masterstudienganges  müssen  zudem  einen  Zeitplan bezüglich  des  geplanten Studienverlaufs beinhalten.

Die Antragsunterlagen des Kandidaten zur Förderung einer Promotion müssen zudem  eine  verständliche  Darstellung  des Arbeitsvorhabens  mit  Angabe  der Zielrichtung  des  Themas,  sowie  der  zu  erwartenden  Ergebnisse  und  deren Einordnung  in Bezug  auf  den  nationalen  und  internationalen  Forschungstand beinhalten. Es muss weiter ein Zeitplan der Forschungsarbeit für die gesamte Dauer  der  Förderung  erstellt  werden,  in  dem  auch  angegeben  wird,  welche Vorarbeiten  bereits  erfolgt  sind. Zudem muss  eine  Stellungnahme  des betreuenden Dozenten zu dem Promotionsvorhaben beigelegt werden.

(5)  Ein  Antrag  auf  Weitergewährung  oder  Teilzeitstipendium  hat  eine  Darstellung der  Gründe  für  die  Abweichung  von  der Regelförderungsdauer  sowie  einen Arbeitsbericht  mit  Darstellung  des  tatsächlichen  Verlaufs  des Masterstudienganges oder der Promotion und einen detaillierten Zeitplan für die weitere  beantragte  Förderungsdauer  zu  enthalten.  Des  Weiteren haben Promovierende  ein  Gutachten  ihres  Hauptbetreuers  über  die  bisher  erzielten Resultate vorzulegen.

§ 5

Zusätzliche Mittel

Der Stipendiat kann für Unternehmungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Zweck notwendig sind, in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche Mittel beantragen. Unternehmungen dieser Art sind beispielsweise Forschungs- oder Rechercheaufenthalte  in  Laboratorien,  Archiven,  Bibliotheken  oder  universitären Institutionen außerhalb Deutschlands, sowie der Besuch von Fachtagungen.

§ 6

Informationspflichten

(1)  Der  Stipendiat  ist  verpflichtet,  die  Stiftung  über  alle  Änderungen  der  für  das Stipendium relevanten Tatsachen zu informieren; dies gilt insbesondere für die Aufnahme  von  Nebentätigkeiten  oder  den  Erhalt  einer  Förderung  durch  dritte Seite.

(2)  Nach Beendigung des Masterstudienganges bzw. der Promotion ist der Stiftung das  Abschlusszeugnis  mit  Abschrift  der  Abschlussarbeit,  bzw.  die Promotionsurkunde mit Abschrift der Promotion einzureichen.

§ 7

Widerruf und Beendigung der Förderung

(1)  Die Förderung endet spätestens mit Ablauf der Stipendiengewährung, ansonsten mit  Ablauf  des  Monats,  in  dem  die  abschließende  Prüfungsleistung  erbracht wird.  Sie  endet  auch,  sobald  der  Stipendiat  eine  Tätigkeit  gegen  Entgelt aufnimmt, die nach Art und Umfang den Zweck des Stipendiums gefährdet.

(2)  Stipendiumsleistungen  können  zurückgefordert  werden,  wenn  gegen Informationspflichten  verstoßen  wurde  oder  Tatsachen  vorliegen,  die  bei Kenntnis  zur  Nichtgewährung  des  Stipendiums  geführt  hätten;  dies  gilt insbesondere, wenn:

–  der  Stipendiumszweck  erkennbar  nicht  erreicht  werden  kann,  weil die Eigenleistung nicht ausreichend ist;

–  die  Bewilligung  durch  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben erwirkt worden ist;

–  die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

Der Stipendiat ist zuvor zu hören.

§ 8

Inkrafttreten

Die  Richtlinie  wird  im  Umlaufverfahren  beschlossen  und  tritt  in  Kraft,  sobald  alle Kuratoriumsmitglieder der Richtlinie zugestimmt haben.

Bewirb dich bei uns!

Um Dich für ein Stipendium zu bewerben, halte bitte deine Bewerbungsunterlagen bereit und fülle unser Bewerbungsformular aus.

Return to Top ▲Return to Top ▲