Wir bringen Dynamik in Dein Projekt.
Wir vergeben Stipendien an junge Ingenieurinnen und Ingenieure* der TH Köln
Wir sind auf der Suche nach jungen Menschen, klugen Köpfen und angehenden Erfindern mit ausgefallenen Ideen. Menschen, die bereit sind, gegen den Strom zu schwimmen und auch mal etwas auf den Kopf zu stellen. Visionäre, die an ihre eigenen Ideen glauben und ihre Ziele verfolgen.
Diese Eigenschaften treffen auf Dich zu? Du bist aktuell Masterstudent oder Doktorand in den Studiengängen Ingenieurwissenschaften oder Informatik an der TH Köln? Dann bewirb Dich bei uns für ein Stipendium!
Der Countdown bis zum Bewerbungsschluss am 15. Juli 2023 läuft!
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Wer sind wir?
Die Kind-Steinmüller-Stiftung ist eine unabhängige und nicht-kommerzielle Stiftung mit Sitz in Gummersbach.
Ihr Zweck besteht darin, die Förderung der Bildung in den Bereichen der Ingenieurwissenschaften und der damit verbundenen Informatik zu ermöglichen. Regional ist die Stiftung auf den Oberbergischen Kreis fokussiert.
Die Stiftung hat ihre Wurzeln in der ehemaligen Firma L&C Steinmüller, welche als Papierverarbeitungs-Fabrik begann und später zu einer der bedeutendsten Dampfkesselfabriken der Welt aufstieg.
Die Satzung der Kind-Steinmüller-Stiftung lesen
Stiftungszweck ist nach § 2 Abs. 2 der Satzung „die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, vor allem in der Region Oberbergischer Kreis und dort vorrangig in der Stadt Gummersbach, wo in erster Linie der Campus Gummersbach der Fachhochschule Köln, aber auch andere auf dem Steinmüller-Gelände befindliche wissenschaftliche Einrichtungen gefördert werden sollen.“
Dieser Stiftungszweck wird gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung „insbesondere durch die folgenden […] Maßnahmen verwirklicht:
a) Förderung der Ausbildung von jungen Wissenschaftlern, Studenten und auch der Jugend auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften durch Stipendien, die Auslobung von Preisen für besondere Leistungen und andere Zuwendungen,
b) Förderung von Lehrstühlen und Instituten und Schaffung der Infrastruktur dieser Einrichtungen,
c) Durchführung und Förderung von Veranstaltungen wie Tagungen, Diskussionsforen, Workshops und Kongressen, die dem Zweck der Stiftung dienen.“
Die Kind-Steinmüller-Stiftung ist der Gleichberechtigung von Mann und Frau verpflichtet und die Förderungsmaßnahmen richten sich an männliche und weibliche Interessenten gleichermaßen. Nur aus Gründen der Lesbarkeit wird in den Normen der Stiftung die männliche Form verwendet.
Hier mehr zu Lebrechts genialer Erfindung nachlesen
Die Lokomobile
Bei einer Lokomobile handelte es sich um eine Lokomotive, die auf Verkehrsstraßen zum Einsatz kam. Lebrecht und Carl Sen. nutzten sie ab dem Jahr 1872 zum Transport der Papierlieferungen des Unternehmens.
Jedoch bot Gummersbach durch seine hügelige Beschaffenheit keinen gute Grundlage für den Betrieb. So kam es bei Bodenunebenheiten und einem halbleeren Tank dazu, dass das Wasser die heißen Rohre nicht berührte und somit nicht erhitzt wurde. Es entstand folglich kein Dampf mehr und die Lokomobile rührte sich nicht vom Fleck.
Lebrecht baute sie in dem Sinne um, dass der Wasserdampf nun selbst in den Rohren erzeugt und durch diese hindurchgeleitet wurde. Eine schräge Lage dieser Siederohre ermöglichte den Wasserumlauf. Darüber hinaus hatte das Rohr, das horizontal in den Oberkessel montiert war, zahlreiche Öffnungen auf der Unterseite. So konnte das aufsteigende Dampf-Wasser-Gemisch durch das Rohr strömen, ohne zusätzlich Wasser aus dem Kessel mitzureißen. Während das Wasser durch die Rohröffnungen abfloss, konnte nahezu trockener Dampf gewonnen werden.
Der erste „Steinmüller-Kessel“ war somit geschaffen. Diesen kann man sich heutzutage im Deutschen Museum in München anschauen.
Zu Lebrecht Steinmüller gibt es hier weitere Informationen.
Welche Projekte fördern wir?
„Und wenn die Kind-Steinmüller-Stiftung durch ihre Förderung dazu beiträgt, dass in der Zukunft ein Lösungsbeitrag hierzu aus dem Oberbergischen Kreis kommen könnte, dann wäre der Stiftungszweck und der Wunsch meines Vaters Günter Kind mehr als erfüllt“, führt Christoph Kind aus. „Wir wollen junge Ingenieure und Wissenschaftler unterstützen und zu Spitzenleistungen anspornen, um praktische Leistungen für die Herausforderungen von heute und morgen zu finden.“
Wirst Du gefördert?
Wir freuen uns, Dein Projekt zu fördern, wenn folgende Punkte auf Dich zutreffen:
Du bist Masterstudent oder Doktorand der Ingenieurwissenschaften bzw. der Informatik
Du studierst an der TH Köln, optimalerweise am Campus Gummersbach
Dein Projekt erfüllt thematisch den Zweck der Stiftung
Deine Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätikgeit übersteigen nicht 4.800 € pro Jahr
Du erhältst keine weitere Förderung durch eine öffentliche oder private Einrichtung im gleichen Zeitraum für den gleichen Zweck
Du bist bereit, uns Dein Motivationsschreiben, Deinen Lebenslauf und das ausgefüllte Bewerbungsformular zuzuschicken
Vergaberichtlinien für Stipendien durch die Kind-Steinmüller-Stiftung im Volltext lesen
Präambel
Die Kind-Steinmüller-Stiftung hat es sich zur Aufgabe gemacht, Wissenschaft, Forschung und Bildung zu fördern und zwar insbesondere Vorhaben im Zusammenhang mit dem Campus Gummersbach der Fachhochschule Köln. Diese Aufgabe soll vorrangig durch die Förderung der Ausbildung von jungen Wissenschaftlern und Studenten auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften und der damit verbundenen Informatik durch Stipendien verwirklicht werden.
Aus diesem Grunde stellt die Kind-Steinmüller-Stiftung die nachfolgende Richtlinie zur Vergabe von Stipendien auf:
– Im Folgenden wird aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form verwandt, angesprochen sind natürlich auch weibliche Personen –
II.
§ 1
Gegenstand
Die Kind-Steinmüller-Stiftung fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs der Fachhochschule Köln auf dem Campus Gummersbach durch die Vergabe von Stipendien.
§ 2
Voraussetzung für die Vergabe eines Stipendiums
(1) Gefördert werden können:
– qualifizierte Studierende, die für einen Masterstudiengang im Bereich Ingenieurwissenschaften und der damit verbundenen Informatik an der Fachhochschule Köln eingeschrieben sind und ihr Studium hauptsächlich am Campus Gummersbach absolvieren
und
– qualifizierte Nachwuchswissenschaftler, zur Vorbereitung, Erstellung und Abschluss der Promotion im Bereich Ingenieurwissenschaften und der damit verbundenen Informatik, soweit die Promotion durch einen Dozenten der Fachhochschule Köln des Campus Gummersbach in Verbindung mit einer Partneruniversität betreut wird.
(2) Der qualifizierende Abschluss zur Vergabe des Stipendiums soll zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung des Stipendiums nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, es sei denn, es lagen bei dem Kandidaten besondere Gründe vor, die die Aufnahme des Masterstudienganges oder der Promotion binnen dieses Zeitraums erheblich erschwerten (z.B. Krankheit, Erziehung eines Kindes).
(3) Die Vergabe eines Stipendiums setzt voraus, dass der Kandidat keiner selbständigen oder nicht selbständigen Tätigkeit nachgeht, aus der er Einkünfte in Höhe von mehr als € 4.800,– jährlich erzielt.
(4) Die Vergabe eines Stipendiums setzt weiter voraus, dass der Kandidat keine weitere Förderung im gleichen Zeitraum für den gleichen Zweck von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung erhält.
(5) Der Stipendiat darf nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden. Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis. Das Stipendium ist nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 3
Höhe und Dauer der Förderung
(1) Das Stipendium dient als Grundlage zum Lebensunterhalt und kann in Höhe von bis zu € 1.300,– monatlich gewährt werden.
(2) Über die Höhe des Stipendiums entscheidet das Kuratorium der Kind-Steinmüller-Stiftung.
(3) Über die bewilligten Mittel hinaus besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen, insbesondere für Belange der Kranken- und Haftpflichtversicherung ist der Stipendiat selbst verantwortlich.
(4) Die Regelförderzeit beträgt zwei Jahre. Auf erneuten Antrag, der spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, kann eine Weiterbewilligung erfolgen. Dabei ist eine zweimalige Verlängerung um jeweils maximal ein Jahr zulässig.
(5) Der Stipendiat kann alternativ zu Absatz (4) bei Vorliegen von besonderen Gründen ein Teilzeitstipendium beantragen. Das Stipendium verlängert sich entsprechend. Der Auszahlungsbetrag reduziert sich entsprechend dem Umfang des Teilzeitstipendiums.
(6) Über Anträge auf Verlängerung oder ein Teilzeitstipendium entscheidet das Kuratorium.
§ 4
Förderkriterien und Antragsvoraussetzungen
(1) Anträge zur Förderung für die Dauer eines Masterstudienganges und zur Förderung einer Promotion können jeweils bis zum 15. Juli eines Jahres gestellt werden. Die Entscheidung über die Vergabe eines Stipendiums erfolgt jeweils vor dem Vorlesungsbeginn des Wintersemesters desselben Jahres.
(2) Die Qualifikation des Kandidaten zur Förderung für die Dauer eines Masterstudienganges muss durch überdurchschnittliches Abschneiden im Bachelorstudiengang belegt werden.
(3) Die Qualifikation des Kandidaten zur Förderung einer Promotion muss durch überdurchschnittliche Examensleistungen und durch die inhaltliche Qualifikation des Forschungsvorhabens belegt werden. Die Qualität des Forschungsvorhabens ergibt sich insbesondere aus der Erwartung, einen innovativen Beitrag zum aktuellen Forschungsstand leisten zu können.
(4) Die Antragsunterlagen für das Stipendium müssen enthalten:
– Persönliche Daten (Name, Anschrift, Familienstand)
– Tabellarischer Lebenslauf
– Abschlusszeugnisse
– Nachweis der Immatrikulation bei der Fachhochschule Köln
– Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
– Erklärung, ob an anderer Stelle ein Antrag auf Gewährung eines Stipendiums gestellt wurde oder dies beabsichtigt ist
– Bankverbindung
– Erklärung, dass diese Stipendiumsrichtlinie anerkannt wird
– Verpflichtungserklärung, dass jede Änderung gegenüber den gemachten Angaben sofort der Stiftung anzuzeigen ist.
Die Antragsunterlagen des Kandidaten zur Förderung für die Dauer eines Masterstudienganges müssen zudem einen Zeitplan bezüglich des geplanten Studienverlaufs beinhalten.
Die Antragsunterlagen des Kandidaten zur Förderung einer Promotion müssen zudem eine verständliche Darstellung des Arbeitsvorhabens mit Angabe der Zielrichtung des Themas, sowie der zu erwartenden Ergebnisse und deren Einordnung in Bezug auf den nationalen und internationalen Forschungstand beinhalten. Es muss weiter ein Zeitplan der Forschungsarbeit für die gesamte Dauer der Förderung erstellt werden, in dem auch angegeben wird, welche Vorarbeiten bereits erfolgt sind. Zudem muss eine Stellungnahme des betreuenden Dozenten zu dem Promotionsvorhaben beigelegt werden.
(5) Ein Antrag auf Weitergewährung oder Teilzeitstipendium hat eine Darstellung der Gründe für die Abweichung von der Regelförderungsdauer sowie einen Arbeitsbericht mit Darstellung des tatsächlichen Verlaufs des Masterstudienganges oder der Promotion und einen detaillierten Zeitplan für die weitere beantragte Förderungsdauer zu enthalten. Des Weiteren haben Promovierende ein Gutachten ihres Hauptbetreuers über die bisher erzielten Resultate vorzulegen.
§ 5
Zusätzliche Mittel
Der Stipendiat kann für Unternehmungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Zweck notwendig sind, in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche Mittel beantragen. Unternehmungen dieser Art sind beispielsweise Forschungs- oder Rechercheaufenthalte in Laboratorien, Archiven, Bibliotheken oder universitären Institutionen außerhalb Deutschlands, sowie der Besuch von Fachtagungen.
§ 6
Informationspflichten
(1) Der Stipendiat ist verpflichtet, die Stiftung über alle Änderungen der für das Stipendium relevanten Tatsachen zu informieren; dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Nebentätigkeiten oder den Erhalt einer Förderung durch dritte Seite.
(2) Nach Beendigung des Masterstudienganges bzw. der Promotion ist der Stiftung das Abschlusszeugnis mit Abschrift der Abschlussarbeit, bzw. die Promotionsurkunde mit Abschrift der Promotion einzureichen.
§ 7
Widerruf und Beendigung der Förderung
(1) Die Förderung endet spätestens mit Ablauf der Stipendiengewährung, ansonsten mit Ablauf des Monats, in dem die abschließende Prüfungsleistung erbracht wird. Sie endet auch, sobald der Stipendiat eine Tätigkeit gegen Entgelt aufnimmt, die nach Art und Umfang den Zweck des Stipendiums gefährdet.
(2) Stipendiumsleistungen können zurückgefordert werden, wenn gegen Informationspflichten verstoßen wurde oder Tatsachen vorliegen, die bei Kenntnis zur Nichtgewährung des Stipendiums geführt hätten; dies gilt insbesondere, wenn:
– der Stipendiumszweck erkennbar nicht erreicht werden kann, weil die Eigenleistung nicht ausreichend ist;
– die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist;
– die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
Der Stipendiat ist zuvor zu hören.
§ 8
Inkrafttreten
Die Richtlinie wird im Umlaufverfahren beschlossen und tritt in Kraft, sobald alle Kuratoriumsmitglieder der Richtlinie zugestimmt haben.
Bewirb dich bei uns!
Um Dich für ein Stipendium zu bewerben, halte bitte deine Bewerbungsunterlagen bereit und fülle unser Bewerbungsformular aus.